Satzung

Allgemeine Bestimmungen:

§1
Der Verein führt den Namen “Sport-Club Fast-Break Leverkusen e.V.” (im Folgenden kurz “FBL” genannt)
Der Verein ist beim Amtsgericht Leverkusen im Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist Leverkusen.
Die Vereinsfarben des FBL sind blau-weiß.

§2
Der FBL ist politisch und konfessionell neutral.
Der FBL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Basketballsportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Breitensports.
Der FBL ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des FBL dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des FBL.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des FBL fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3
Der FBL ist Mitglied des Westdeutschen Basketball-Verbandes e.V. und des Stadtsportbundes Leverkusen.

§4
Die Auflösung des FBL kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung des FBL oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Werkstatt für Behinderte e.V. in Leverkusen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Mitgliedschaft:

§5
Mitglied kann jeder werden, der Interesse am Basketballsport hat und eine schriftliche Eintrittserklärung abgibt, die an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitglieder werden unterschieden in:

  • Vollmitglieder, d.h. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • Jugendliche Mitglieder, d.h. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Fördernde Mitglieder
  • Ehrenmitglieder, d.h. Personen, die von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§6
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder dem Ausschluss.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum 30. Juni oder 31. Dezember unter Wahrung einer Frist von einem Kalendermonat zulässig.
Ein Mitglied kann bei Nichterfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Verein sowie bei vereinsschädigendem Verhalten nach Anhören durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte.

Organe:

§7
Die Organe des FBL sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Jugendversammlung
  • Der Jugendausschuß

§8 – Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung des FBL findet alljährlich im ersten Kalendervierteljahr statt.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß die auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages einberufen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
Die Einladungen zur Mitgliederversammlung haben spätestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand auf dem Postwege zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich.
Abstimmberechtigt sind alle Voll- und Ehrenmitglieder.

§9
Die Mitgliederversammlung leitet der 1.Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
Abstimmungen erfolgen offen; bei Verlangen von mindestens ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann geheime Abstimmung durch Stimmzettel o.ä. erfolgen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich von dem durch den Versammlungsleiter zu bestimmenden Protokollführer niederzulegen und von dem Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.

§10 – Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden (Leiter Breitensport)
  • dem 2. Vorsitzenden (Leiter Leistungssport)
  • dem Geschäftsführer
  • dem Kassierer
  • dem Leiter Öffentlichkeitsarbeit / Sponsoring
  • dem Werbe- und Turnierleiter
  • dem technischen Leiter
  • dem Organisationsleiter Leistungssport
  • dem Jugendleiter

Durch den Vorstand werden die laufenden Geschäfte und Angelegenheiten erledigt. Alle Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

§11
Die einzelnen Mitglieder des Vorstands (ausgenommen Jugendleiter) werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Der
Jugendleiter wird von der Jugendversammlung entsprechend der Jugendordnung gewählt.

§12
Die Vereinigung von mehr als zwei Ämtern des Vorstandes in einer Person ist nicht gestattet.

§13
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestellt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied, das bis zur Mitgliederversammlung die Geschäfte wahrnimmt.

§14
Die Vertretung des Vereins erfolgt jeweils durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

§15
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich und an dessen Beschlüsse gebunden. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und lässt den Haushaltsplan von ihr genehmigen.

§16
Der Vorstand ist vom 1. Vorsitzenden während des Geschäftsjahres zu mindestens 3 Sitzungen einzuberufen. Nach der Mitgliederversammlung findet eine konstituierende Sitzung statt.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

§17 – Jugendversammlung / Jugendausschuß

Die FBL-Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Der Jugendausschuß wird von der Jugendversammlung gewählt. Jugendversammlung und Jugendausschuß erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung und der Jugendordnung, die alle weiteren Einzelheiten regelt.

Beiträge / Sonstiges:

§18
Die Beiträge werden für das Geschäftsjahr

  • durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Vollmitglieder
  • durch die Jugendversammlung für die jugendlichen Mitglieder
    festgelegt.

§20
Zur Kontrolle der Wirtschafts- und Kassenführung wählt die Mitgliederversammlung jährlich zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Pflicht, Kasse und Bücher mindestens einmal (Jahresabschluß) zu prüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung und der Jugendversammlung schriftlich vorzulegen.

§21
Die vorliegende Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Sie kann nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmen durch die Mitgliederversammlung geändert werden.

Mastodon